Die Zurückweisung von Flüchtlingen an EU-Binnengrenzen wurde kürzlich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als rechtswidrig eingestuft. Obwohl solche Zurückweisungen möglicherweise dazu dienen sollen, die Anzahl illegaler Einreisen zu reduzieren, hat das Urteil des EuGH eindeutig festgestellt, dass sie gegen das Gesetz verstoßen.
Hintergrund des Urteils
Der EuGH hat entschieden, dass Zurückweisungen von Drittstaatsangehörigen an den EU-Binnengrenzen in der Regel rechtswidrig sind. Diese Position wurde bereits in früheren Gerichtsurteilen bestätigt, darunter das Urteil vom 19. März 2019 (Aktenzeichen C-444/17, Arib).
Das Urteil des EuGH resultierte aus einer Klage, die von verschiedenen Organisationen in Frankreich, darunter Anwälte für Asylrecht, eingereicht wurde. Die Kläger argumentierten, dass eine französische Verordnung, die die Einreise von Drittstaatsangehörigen an der Binnengrenze nach Frankreich verhindern sollte, gegen die Rückführungsrichtlinie verstoße. Diese Richtlinie wird angewandt, wenn ein Drittstaatsangehöriger illegal in einen EU-Mitgliedstaat eingereist ist und sich dort illegal aufhält.
Expertenaussage
Dr. Constantin Hruschka, Senior Researcher am Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in München und Experte auf dem Gebiet des europäischen Asylrechts, erklärte: „In Fällen von eingereisten Drittstaatsangehörigen muss eine Rückkehrentscheidung getroffen werden, was bedeutet, dass eine Abschiebungsandrohung mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise ausgesprochen werden muss.“ Dies bedeutet, dass die Person nicht unmittelbar an der Grenze in das Nachbarland zurückgeschickt werden darf. Dies gilt selbst dann, wenn die Person als gefährlich angesehen wird, jedoch kann sie in diesem Fall inhaftiert werden.
Unterschied zwischen Binnen- und Außengrenzen
Der EuGH betonte auch, dass an den Binnengrenzen andere Regeln gelten als an den EU-Außengrenzen. Dies liegt daran, dass eine Person, die die Binnengrenze überschreitet, bereits als eingereist gilt, im Gegensatz zur Situation an der Außengrenze, wo dies erst bei der Grenzkontrolle festgestellt wird. Dr. Hruschka betonte: „Für Deutschland und alle anderen Mitgliedstaaten bedeutet dies, dass direkte Zurückweisungen an der Binnengrenze auch dann illegal sind, wenn die Personen kein Asylgesuch stellen. Die häufig in der öffentlichen Diskussion genannten Vorteile einer Verringerung der Einreisezahlen können daher durch solche Kontrollen nicht rechtmäßig erreicht werden.“
Fazit
Das Urteil des EuGH besagt, dass Drittstaatsangehörigen, die kein Asyl beantragen, die Einreise in die EU nur an den EU-Außengrenzen gemäß dem Schengener Grenzkodex verweigert werden darf, wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat solche Personen von der Anwendung der Rückführungsrichtlinie ausnimmt.